Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Gelato Classico - Die Eismanufaktur GmbH

Unsere sämtlichen und damit in Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hinweise des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie noch nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung.


§ 1 Geltung der Bedingung

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen durch Gelato Classico, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.

1.2 Spätestens mit Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen durch den Kunden gelten die vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen von diesem als angenommen.

1.3 Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich von Gelato Classico schriftlich anerkannt worden sind.

1.4 Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.


§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit

2.1 Die Angebote von Gelato Classico sind grundsätzlich freibleibend. Alle Verträge kommen mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Gelato Classico, spätestens aber mit Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung durch Gelato Classico zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind das Angebot durch Gelato Classico, die Auftragsbestätigung durch Gelato Classico und diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.

2.2 Als vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Waren gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die auf der Produktverpackung oder in der Auftragsbestätigung durch Gelato Classico genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie durch Gelato Classico ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.3 Erklärungen durch Gelato Classico zur Beschaffenheit einer Ware stellen grundsätzlich keine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 BGB dar, es sei denn, dass Gelato Classico eine derartige Erklärung ausdrücklich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet.


§ 3 Lieferung, Transport, Lieferzeit, höhere Gewalt

3.1 Die Lieferung durch Gelato Classico erfolgt grundsätzlich frachtfrei an den benannten Bestimmungsort, soweit zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Versendet Gelato Classico auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, soweit Gelato Classico die Sache dem Frachtführer, dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Die Auswahl von Transportmittel und Transportweg, sowie von Spediteur, Frachtführer oder anderweitiger Versandperson bleibt Gelato Classico überlassen.

3.2 Der Käufer hat grundsätzlich sicherzustellen, dass er am vorgesehenen, zu erwartenden oder vereinbarten Lieferungstermin, Lagerkapazität und den Zugang zu Lagermöglichkeiten zur Verfügung stellt, so dass die Kühlkette nicht unterbrochen wird.

3.3 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich durch Gelato Classico schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarte Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers. Gelato Classico ist nicht verpflichtet, Leistungs- und Lieferzeiten einzuhalten, wenn die Ware ohne Verschulden durch
Gelato Classico nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

3.4 Fälle höherer Gewalt unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung die Lieferverpflichtung durch Gelato Classico, auch wenn Gelato Classico sich bereits im Lieferverzug befindet. Als Fälle höherer Gewalt gelten unvorhergesehene, von Gelato Classico unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, insbesondere Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen.

3.5 Soweit sich Gelato Classico mit der Leistung bzw. Lieferung in Verzug befindet, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn Gelato Classico die Lieferung bzw. Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.

3.6 Sofern Gelato Classico mit einem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft beschlossen hat, steht der von Gelato Classico genannte Liefer- und Leistungstermin unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Wird Gelato Classico nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert und hat Gelato Classico den Kunden hierüber unverzüglich informiert, ist Gelato Classico nach zwei Wochen, gerechnet ab dem dem Kunden genannten Liefer- oder Leistungstermin, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie dem Kunden etwaige gezahlte Gegenleistungen unverzüglich erstattet.

3.7 Bei Lieferungen auf Abruf hat die Warenabnahme in möglichst gleichmäßig über die Laufzeit verteilte Mengen zu erfolgen, sofern nichts abweichendes vereinbart worden ist. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes ist Gelato Classico berechtigt, die gesamte Restmenge sofort auszuliefern. Bei späterer Abnahme behält Gelato Classico sich vor, den Kaufpreis nach dem aktuellen Tagespreis zu berechnen.

3.8 Gelato Classico ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Sollte Gelato Classico in diesem Fall mit weiteren Teillieferungen in Verzug geraten, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nr. 3.5 dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gilt insoweit entsprechend.

3.9 Weitergehende Rechte aufgrund von Lieferverzug oder Unmöglichkeit, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit der Verzug oder die Unmöglichkeit nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Gelato Classico, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen.


§ 4 Preise, Zahlung

4.1 Soweit nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Lager einschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.  Für den Fall, dass in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung, der Preis für das zu liefernde Produkt durch Gelato Classico allgemein geändert wird, ist Gelato Classico berechtigt, den am Liefertag gültigen Verkaufspreis zu berechnen.
Im Falle einer derartigen Preiserhöhung ist der Kunde jedoch berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

4.2 Soweit der Preis der Ware nach Gewicht bestimmt ist oder es aus anderen Gründen auf das Gewicht der Ware ankommt, ist das durch Gelato Classico festgestellte Gewicht maßgebend. Für die Berechnung gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, gleichgültig mit welchen Beförderungsmittel die Lieferung erfolgt. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Bündelung und Palettierung verwiegt Gelato Classico brutto für netto. Wenn bei Vertragsschluss nicht etwas anderes vereinbart worden wurde, wird die Ware durch Gelato Classico in Standardverpackungen geliefert. Eine vereinbarte Verpackung wird dem Käufer in jedem Fall gesondert in Rechnung gestellt.

4.3 Soweit nicht ein anderes vereinbart worden ist, werden alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung auf ein durch Gelato Classico benanntes Konto fällig. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins werden Zinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.

4.4 Eine Zahlung durch den Kunden gilt erst dann als erfolgt, wenn Gelato Classico über den Betrag entgültig verfügen kann. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernimmt Gelato Classico in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

4.5 Wird eine Gefährdung der Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist Gelato Classico berechtigt, alle noch fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern Gelato Classico ihre Lieferung und Leistung bereits erbracht hat. Dies gilt auch in dem Falle, wenn Gelato Classico bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Eine Gefährdung im Sinne dieser Regelung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder eine Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahe legt. Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet. Gelato Classico ist in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann Gelato Classico vom Vertrag zurücktreten. Die Setzung einer Nachfrist ist entbehrlich, soweit der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

4.6 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur in dem Falle zu, wenn ihm gegen Gelato Classico eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung zusteht. Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Im Übrigen steht dem Kunden nur dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn er Ansprüche aus demselben Vertrag gegen Gelato Classico geltend machen kann.


§ 5 Gewährleistung

5.1 Der Kunde ist nach Lieferung der Ware durch Gelato Classico verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel und Mengenabweichungen sofort schriftlich gegenüber Gelato Classico zu rügen. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Strichcodierung auf der Ware. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder Kenntnisnahme durch den Kunden schriftlich anzuzeigen.

5.2 Eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit gilt nicht als Sachmangel, soweit diese Abweichung unerheblich ist.

5.3 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn

      1. der Mangel beruht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch
        Gelato Classico, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen,
      2. der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder
      3. der Mangel von einer von Gelato Classico übernommenen Beschaffenheitsgarantie erfasst wird, welche dem Kunden im Garantiefall ausweislich der Garantieurkunde auch Schadensersatzansprüche einräumt.

5.4 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen des Kunden ist Gelato Classico nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegen Rückgabe der Ware berechtigt. Der Kunde kann seine sonstigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur dann geltend machen, wenn er Gelato Classico erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, Gelato Classico die Nacherfüllung entgültig und ernsthaft verweigert hat, die Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder dem Kunden unzumutbar ist. Eine Fristsetzung ist im Falle der Minderung, des Rücktritts- und der Aufwendungsersatzansprüche dann nicht erforderlich, wenn der Kunde die Ware von Gelato Classico als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste oder ein Verbraucher ihm gegenüber den Kaufpreis gemindert hat.

5.5 Bei Qualitätsbeanstandungen im Hinblick auf die gelieferte Ware sind ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltend einschlägig gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Eine Untersuchung der beanstandeten Ware erfolgt nach den in§ 35 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) genannten Verfahren.

5.6  Vor der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf von reklamierter Ware ist Gelato Classico Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben.

 

§ 6 Haftungsbeschränkung

6.1 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet Gelato Classico für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

6.2 In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchen Rechtsgrund, gegen Gelato Classico ausgeschlossen soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Gelato Classico, durch deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Haftung durch Gelato Classico ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.3 Soweit die Haftung von Gelato Classico nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Gelato Classico.

6.4 Sollte Gelato Classico dem Kunden im Rahmen einer Beschaffenheitsgarantie bei Vorliegen eines Mangels bestimmte Rechte eingeräumt haben, bleiben diese Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

6.5 Im Übrigen haftet Gelato Classico in jedem Fall unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die Gelato Classico aus jeglichem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, das alleinige Eigentum von Gelato Classico.

7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der von Gelato Classico gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt stets für Gelato Classico als Hersteller. Wird die durch Gelato Classico gelieferte Ware mit anderen, Gelato Classico nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwirbt Gelato Classico das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware von Gelato Classico zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung. Für das durch Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das Gleiche wie für die durch Gelato Classico unter Vorbehalt gelieferten Waren.

7.3 Wird die von Gelato Classico gelieferte Ware mit anderen, Gelato Classico nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt und verbunden, erwirbt Gelato Classico das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware von Gelato Classico zu dem Wert der anderen vermischten oder verbundenen Sache zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde Gelato Classico anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Gelato Classico nimmt hiermit die Anteilsübernahme an. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von Gelato Classico unentgeltlich.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gelato Classico nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche, sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an Gelato Classico ab. Gelato Classico nimmt hiermit die Abtretung an. Soweit Gelato Classico nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zusteht, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil des Miteigentums von Gelato Classico (auf der Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.

7.5 Gelato Classico ermächtigt hiermit den Kunden widerruflich die an Gelato Classico abgetretene Forderung für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gelato Classico nicht ordnungsgemäß nachkommt oder die Forderungen von Gelato Classico durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen. Der Kunde hat auf Verlangen Gelato Classico die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen.

7.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Gelato Classico hingewiesen und Gelato Classico unverzüglich benachrichtigt. Die in diesem Fall notwendigen Interventionskosten von Gelato Classico hat der Kunde zu tragen.

7.7 Der Kunde ist berechtigt, von Gelato Classico die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Gelato Classico die zu sichernden Forderungen von Gelato Classico um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen werden durch Gelato Classico ausgewählt.

7.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Gelato Classico berechtigt die unter Vorbehalt gelieferte Ware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden einstweilen herauszuverlangen – durch Herausgabe oder Rücksendung an Gelato Classico – oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber Dritten zu fordern. In der in diesem Fall erfolgten Rücknahme sowie in einer möglicherweise erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware durch Gelato Classico liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Gelato Classico ist jederzeit berechtigt, dem Besteller die zurückgenommene Ware Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises wieder zu übergeben.

7.9 Sollte sich bei Lieferung ins Ausland der unter Ziffer 7 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht in das fremde Recht einfügen, sollen die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt so umgedeutet werden, dass er sich in das fremde Recht einfügt und dass er den unter Ziffer 7 getroffenen Bestimmungen nahe kommt.


§ 8 Erfüllungsort, Zahlungsort, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

8.1 Alleiniger Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von Gelato Classico ist der Ort des Lagers von Gelato Classico.

8.2 Zahlungsort für den Kunden ist Hilter a.T.W.

8.3 Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG).

8.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Verkauf- und Lieferungsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

8.5 Alle früheren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen von Gelato Classico verlieren hiermit ihre Gültigkeit.


§ 9 Gerichtsstand

9.1 Ausschließlicher beidseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten zwischen Gelato Classico und einem Kaufmann ist der Gesellschaftssitz von Gelato Classico. Gelato Classico hat jedoch das Recht, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9.2 Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis der Gesellschaftssitz von Gelato Classico in Hilter a.T.W., BRD [Art. 23 der europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen des Rates vom 22.12.2000 (EuGVVO)]; für die Schweiz Art. 17 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.09.1988 (LugÜ)]. Gelato Classico behält sich das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, dass aufgrund der EuGVVO und des LugÜ zuständig ist.